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BVerfG·2 BvR 2928/12·08.04.2013

Nichtannahmebeschluss: Vollstreckbarkeit von Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in Maßregelvollzugssachen - aufgrund der Neuregelung des § 120 StVollzG zum 01.06.2013 keine grundsätzliche Bedeutung - zudem keine Durchsetzungsannahme, da mit Blick auf Neuregelung keine zeitnähere günstige Entscheidung erlangt werden kann

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer als Verfassungsverstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil § 120 StVollzG zum 1.6.2013 die Vollstreckungsmöglichkeit einführt und damit die Frage ihre grundsätzliche Bedeutung verliert. Zudem entsteht dem Beschwerdeführer kein schwerer Nachteil, da eine zeitnähere für ihn günstigere Entscheidung nicht zu erwarten war. Weitere Ausführungen werden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Annahmevoraussetzungen verworfen; gesetzliche Neuregelung (§120 StVollzG) und fehlender schwerer Nachteil begründen Nichtannahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nur zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (insbesondere grundsätzliche Bedeutung oder schwerer Nachteil) vorliegen.

2

Entfällt durch eine nachträgliche gesetzliche Regelung die verfassungsrechtlich relevante Problematik, verliert die aufgeworfene Frage ihre grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG.

3

Liegt wegen einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung oder der individuellen Sachlage keine realistische Aussicht auf eine zeitnähere für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, begründet dies regelmäßig keinen schweren Nachteil i.S.v. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Begründung kurz halten und die Entscheidung unanfechtbar erklären, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG§ Art 4 Nr 7 SichVAbstUmsG§ 120 Abs 1 StVollzG vom 05.12.2012§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 13. Dezember 2012, Az: 1 Ws 585/12, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 9. Oktober 2012, Az: StVK 280/2012, Beschluss

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

2

a) Nachdem der Gesetzgeber mit Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) mit Wirkung vom 1. Juni 2013 § 120 Abs. 1 StVollzG im Sinne der Einführung einer Vollstreckungsmöglichkeit (Satz 1) geändert hat, kommt der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar war, dass das Strafvollzugsgesetz eine Möglichkeit der Vollstreckung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer bislang nicht kannte, grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>) nicht mehr zu.

3

b) Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG. Der Gesetzgeber hat mit der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die mit dem bisherigen Fehlen einer Vollstreckungsvorschrift einhergehenden Probleme im Zusammenhang mit der Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene und Sicherungsverwahrte als solche erkannt (vgl. BRDrucks 173/12, S. 42) und einer Lösung zugeführt. Eine zeitnähere für ihn günstige Entscheidung des Senats, der für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Fehlens einer Vollstreckungsvorschrift im Rechtsschutzkonzept des Strafvollzugsgesetzes zuständig wäre (§ 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), könnte der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 schließlich doch ausgeführt wurde, nicht erlangen, so dass ihn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht besonders schwer trifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <27>).

4

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.