Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesfinanzhof habe die unionsrechtliche Vorlagepflicht verletzt, wodurch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG betroffen sei. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Es fehlt an substantiierten Darlegungen, dass die Auslegung/Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Vorlagegericht offensichtlich unhaltbar ist und an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht begründet zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nur, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern die Vorabentscheidungspraxis des nationalen Gerichts unvertretbar ist.
Die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten unionsrechtlichen Frage ist von der Beschwerde überzeugend darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 2. Juli 2014, Az: I R 57/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Ungeachtet der Frage der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGK 20, 333; vgl. aber z.B. auch BVerfGE 96, 231 <243 f.>) und der unzureichenden Darlegung der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den (übrigen) sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass Auslegung und Anwendung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Bundesfinanzhof im angegriffenen Urteil unvertretbar sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob etwaige Auswirkungen des Sperrbetrags auf die Höhe der Gewerbesteuer mit Unionsrecht vereinbar sind, dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.