Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen - Verständigung zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, durch die die Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgesetzt worden war. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Maßnahme dient der Sicherung des effektiven Rechtsschutzes und der Abwendung irreversibler Folgen bis zur Hauptentscheidung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wird wiederholt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde zu sichern.
Eine wiederholte einstweilige Anordnung darf zeitlich befristet werden und kann zugleich bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gelten.
Die vorläufige Aussetzung vollstreckbarer Freiheitsstrafen kann durch einstweilige Anordnung gerechtfertigt sein, wenn ohne sie irreversible Nachteile oder eine effektive Rechtsverfolgung gefährdet wären.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung begründet keine materielle Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und ist auf die Dauer der Anordnung beschränkt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. November 2010, Az: 1 StR 469/10, Beschluss
vorgehend LG München II, 27. April 2010, Az: W5 KLs 63 Js 20750/08, Urteil
vorgehend BVerfG, 21. Juni 2012, Az: 2 BvR 2883/10, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 19. März 2013, Az: 2 BvR 2628/10, Urteil
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 21. Juni 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.