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BVerfG·2 BvR 2883/10·05.12.2012

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen - Verständigung zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren

StrafrechtStrafvollzugsrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, durch die die Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgesetzt worden war. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Maßnahme dient der Sicherung des effektiven Rechtsschutzes und der Abwendung irreversibler Folgen bis zur Hauptentscheidung.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen für sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wird wiederholt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde zu sichern.

2

Eine wiederholte einstweilige Anordnung darf zeitlich befristet werden und kann zugleich bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gelten.

3

Die vorläufige Aussetzung vollstreckbarer Freiheitsstrafen kann durch einstweilige Anordnung gerechtfertigt sein, wenn ohne sie irreversible Nachteile oder eine effektive Rechtsverfolgung gefährdet wären.

4

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung begründet keine materielle Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und ist auf die Dauer der Anordnung beschränkt.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 257c Abs 4 StPO§ 257c Abs 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. November 2010, Az: 1 StR 469/10, Beschluss

vorgehend LG München II, 27. April 2010, Az: W5 KLs 63 Js 20750/08, Urteil

vorgehend BVerfG, 21. Juni 2012, Az: 2 BvR 2883/10, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 19. März 2013, Az: 2 BvR 2628/10, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 21. Juni 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.