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BVerfG·2 BvR 2879/09·01.12.2010

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfassungsbeschwerdeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt. Streitgegenstand ist die Fortwirkung des vorläufigen Schutzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Anordnung wird befristet für weitere sechs Monate wiederholt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Abschiebung für weitere sechs Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde stattgegeben (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen.

2

Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden und längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dauern.

3

Eine einstweilige Anordnung kann die vorläufige Untersagung der Abschiebung einer ausländischen Person anordnen.

4

Entscheidungen über die Wiederholung einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar erklärt werden.

Zitiert von (22)

19 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG§ Art 16a Abs 2 S 3 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Kassel, 4. Dezember 2009, Az: 3 L 1454/09.KS.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2879/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.