Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt. Streitgegenstand ist die Fortwirkung des vorläufigen Schutzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Anordnung wird befristet für weitere sechs Monate wiederholt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Abschiebung für weitere sechs Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde stattgegeben (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen.
Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden und längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dauern.
Eine einstweilige Anordnung kann die vorläufige Untersagung der Abschiebung einer ausländischen Person anordnen.
Entscheidungen über die Wiederholung einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar erklärt werden.
Zitiert von (22)
19 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Minden10 K 2248/14.A09.05.2016ZustimmendNVwZ 2010, 318
- Verwaltungsgericht Düsseldorf13 L 1065/13.A26.06.2013ZustimmendNVwZ 2010, 318
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a L 547/13.A15.05.2013Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a L 258/13.A10.04.2013Neutral2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf21 L 956/12.A07.06.2012Zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Kassel, 4. Dezember 2009, Az: 3 L 1454/09.KS.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2879/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.