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BVerfG·2 BvR 287/11·24.04.2015

Nichtannahmebeschluss: Steuerbefreiung gem §§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4, 4 Nr 1 GrStG als negative Staatsleistung iSd Art 140 GG, 138 WRV

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerbefreiung nach §§ 3 Abs.1 S.1 Nr.4, 4 Nr.1 GrStG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärt sie für unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs.1 S.2 und § 92 BVerfGG nicht genügt. Es fehlt insbesondere die Auseinandersetzung mit der BFH‑Auffassung, dass die Befreiung eine negative Staatsleistung iSd Art.140 GG iVm Art.138 WRV darstellen könne.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen mangels gesetzlich vorgeschriebener Begründung und fehlender Auseinandersetzung mit BFH‑Rechtsprechung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die schriftliche Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

2

Der Beschwerdeführer muss in der Begründung substantiiert und ausdrücklich die maßgeblichen Auffassungen der Vorinstanzen und einschlägige Rechtsprechung darlegen; bleibt diese Auseinandersetzung aus, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

3

Bei verfassungsrechtlichen Angriffen auf Steuerbefreiungen ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit Steuerbefreiungen als negative Staatsleistungen iSd Art.140 GG iVm Art.138 WRV zu qualifizieren sind, für die Zulässigkeit der Beschwerde von zentraler Bedeutung.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 140 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4 GrStG§ 4 Nr 1 GrStG§ Art 138 Abs 1 WRV

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 30. Juni 2010, Az: II R 12/09, Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 14. November 2008, Az: 11 K 3633/07 BG, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entspricht. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs auseinander, die Grundsteuerbefreiung stelle eine negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV zugunsten korporierter Religionsgesellschaften dar (vgl. BVerfGE 19, 1 <13>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.