Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Resozialisierungsanspruch eines Strafgefangenen und Verlegung in andere JVA
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Untätigkeit mehrerer Landgerichte und seine Verlegung in eine andere JVA und beantragt Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, da sie die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs.1 S.2 BVerfGG nicht erfüllt. Die Darstellung eines entscheidungsfähigen Sachverhalts zu den Verlegungen fehlt, weshalb die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erübrigt sich damit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfordern die Darstellung eines entscheidungsfähigen Sachverhalts; fehlen hierfür substantielle tatsächliche Angaben, ist die Beschwerde unbegründet.
Wiederholte Verlegungen eines Strafgefangenen können verfassungsrechtlich den Anspruch auf Resozialisierung berühren und sind auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu überprüfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Nichtannahme der Beschwerde bereits aus Erfolgslosigkeit folgt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>; BVerfGK 12, 189 <196>). Sie genügt nicht den Begründunganforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).
1. Zwar könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer - seinen Vortrag als richtig unterstellt - nach den zahlreichen, aus früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannten Verlegungen am 3. November 2014 erneut in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist, im Hinblick auf seinen Resozialisierungsanspruch verfassungsrechtlich bedenklich sein (vgl. BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>).
2. Die Verlegung ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht überprüfbar. Es fehlt bereits an der Darstellung eines entscheidungsfähigen Sachverhalts. Weder zu den acht landgerichtlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer Untätigkeit rügt, noch zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg sind der Verfassungsbeschwerdeschrift oder ihren Anlagen Einzelheiten zu entnehmen, die einer Prüfung zugänglich wären.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.