Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Verfassungsbeschwerde auf 30.000.000 EUR. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt ein Mindestgegenstandswert von 5.000 EUR; bei Nichtannahme oder Zurücknahme kommt ein höherer Wert regelmäßig nicht in Betracht. Es wurden keine Ausnahmeumstände dargetan.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde muss der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis darlegen; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro; hiervon ist im Regelfall auszugehen.
Ein höherer Gegenstandswert ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist; besondere Umstände, die einen höheren Wert rechtfertigen, sind vom Antragsteller substantiiert vorzutragen.
Ist der Mindestgegenstandswert anzunehmen und werden keine Ausnahmegründe dargelegt, besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis und der Antrag ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 1. Dezember 2017, Az: 042 T 3811/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 30.000.000 Euro wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.