Nichtannahmebeschluss: zahnmedizinische Versorgung im Strafvollzug - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von Eilrechtsschutz - Berücksichtigung neuer Erkenntnisse im Wege des Abänderungsverfahrens gem § 114 Abs 2 S 3 StVollzG möglich
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt einstweiligen Rechtsschutz wegen vermeintlich unzureichender zahnmedizinischer Versorgung in Haft. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, da das Landgericht im fachgerichtlichen Wertungsspielraum blieb und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung vorlagen. Medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes sind gerichtlich überprüfbar, Änderungen können nach §114 Abs.2 S.3 StVollzG im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes als nicht entscheidungsreif/verworfen mangels Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und das Fachgericht im fachgerichtlichen Wertungsspielraum entschieden hat.
Die Beurteilung der medizinischen Versorgung im Strafvollzug fällt grundsätzlich in den sachlichen Bewertungs- und Erkenntnisspielraum der Fachgerichte; bloße Zweifel rechtfertigen nicht ohne Weiteres einstweiligen Rechtsschutz.
Medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes sind der gerichtlichen Kontrolle nicht vollständig entzogen; es bedarf jedoch konkreter, substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung, um Eilrechtsschutz zu begründen.
Neue Tatsachen oder ergänzende Stellungnahmen, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Entscheidung nicht vorlagen, können im Wege des Abänderungsverfahrens gemäß §114 Abs.2 Satz 3 StVollzG berücksichtigt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 26. Januar 2016, Az: V StVK 200/15, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Landgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, bewegt sich im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums.
Zwar sind auch medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 22). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Landgericht hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine ausreichende zahnmedizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt nicht gesichert sein könnte.
Zweifel an einer genügenden zahnmedizinischen Versorgung des Beschwerdeführers und Anlass für eine weitere Sachaufklärung könnten sich zwar aus dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 21. Januar 2016, das eine ergänzende Stellungnahme des Anstaltsarztes enthält, ergeben. Dieses Schreiben lag dem Landgericht bei Erlass des angegriffenen Beschlusses jedoch noch nicht vor und kann daher nur bei einer etwaigen weiteren Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt werden (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.