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BVerfG·2 BvR 28/21·17.08.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Absehen von Entscheidungsbegründung gem § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG kein Indiz für unzureichende verfassungsgerichtliche Prüfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt die Ablehnung eines Richters und rügt eine frühere Nichtannahmeentscheidung ohne Begründung. Die Kammer verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; von einer Begründung wird gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen. Fehlende Begründung oder kurze Bearbeitungsdauer begründen keine Befangenheit.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung oder nur solche Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser bleibt an der Entscheidung über das unzulässige Gesuch beteiligt.

3

Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer vorangegangenen Entscheidung desselben Beschwerdeführers begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des §19 BVerfGG.

4

Die Tatsache, dass von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG Gebrauch gemacht wurde, sowie eine relativ kurze Bearbeitungsdauer sind kein Indiz für eine unzureichende verfassungsgerichtliche Prüfung.

5

Das Verfahren der Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen und kann nicht zur Korrektur angeblicher Sachfehler genutzt werden.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 19 Abs. 1 BVerfGG§ 42 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2020, Az: 1 A 419/19, Beschluss

vorgehend VG Arnsberg, 17. Dezember 2018, Az: 2 K 8715/17, Urteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Richter Maidowski. Dieser ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

2

Das gegen den Richter Maidowski gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

3

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

4

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 20, 1 <5>) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sind gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

5

Der Beschwerdeführer stützt sein Ablehnungsgesuch unter anderem darauf, dass in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits nach nur neun Tagen trotz des Umfangs von 1700 Seiten ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung erging. Dies lasse darauf schließen, dass der Fall von den damals zuständigen Richtern weder in Gänze gelesen noch geprüft worden und auch kein wissenschaftliches Votum erstellt worden sei.

6

Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Ver-fassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3 m.w.N.). Da die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf, ist die fehlende Begründung kein Indiz dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden ist. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte verhältnismäßig kurze Bearbeitungsdauer seiner vorangegangenen Verfassungsbeschwerde von nur neun Tagen stellt hierfür kein Indiz dar. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er im vorangegangenen Verfahren auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte.

7

Soweit der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag darüber hinaus darauf stützt, dass die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorangegangenen Verfahren falsch sei, ist dieser Vortrag ebenfalls offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters Maidowski zu begründen. Denn das Verfahren der Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15).

8

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

9

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.