Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines eritreischen Asylantragstellers nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Abschiebung eines eritreischen Asylantragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt. Die Wiederholung gilt für weitere sechs Monate oder bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Maßnahme sichert den Beschwerdezugang und das Verfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Abschiebung nach Griechenland für weitere sechs Monate stattgegeben; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung befristen und für eine bestimmte Dauer wiederholen.
Die Wirksamkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde bestimmt werden.
Entscheidungen über einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Schutzmaßnahmen wie ein Abschiebungsverbot anordnen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 30. Oktober 2009, Az: 6 L 1555/09.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 10. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2767/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.