Nichtannahmebeschluss: Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug - hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bzgl Krankheitsbehandlung eines Strafgefangenen nicht geboten (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG), wenn der Betroffene die zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Behandlung grundlos verweigert
KI-Zusammenfassung
Der Gefangene rügte die Verweigerung einer operativen Behandlung; Landgericht und Oberlandesgericht lehnten einen Anspruch auf die gewünschte Operation ab. Zentrale Frage ist die Reichweite des Anspruchs auf Krankenbehandlung im Vollzug und die Bedeutung zwischenzeitlich angebotener Behandlungsmaßnahmen. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, da sie keiner grundsätzlichen Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer ein angebotenes OP-Angebot ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat. Es betont zugleich, dass der Behandlungsanspruch Heilung und Linderung umfasst und nicht durch Kapazitätsmängel begrenzt werden darf.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Krankenbehandlung nicht zur Entscheidung angenommen; Beschwerde verworfen, da angebotene Operation ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. § 58 StVollzG) umfasst neben der Verhütung von Verschlimmerungen auch die Heilung und Linderung von Erkrankungen.
Die staatliche Pflicht zur Krankenbehandlung ist nicht durch defizitäre Behandlungskapazitäten begrenzt; vorhandene Ressourcen sind den medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten anzupassen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist.
Lehnt der Beschwerdeführer ein zwischenzeitlich angebotenes, seiner Ansicht nach erforderliches Behandlungsangebot ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann dies die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung seiner Grundrechte entbehrlich machen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 28. November 2011, Az: 1 Ws 504/11, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 19. September 2011, Az: StVK 319/11, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung. Die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt wäre (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Das Landgericht hat unter anderem einen Anspruch auf die Durchführung eines operativen Eingriffs mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer leide zwar unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Erkrankungen hätten aber nicht die Dringlichkeit, die ihnen der Beschwerdeführer beimesse. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ohne die von ihm verlangte Behandlungsmaßnahme Verschlimmerungen zu befürchten oder bereits eingetreten seien. Dass eine fachärztliche Behandlung - teilweise aufgrund von fehlenden Kapazitäten des zuständigen Vollzugskrankenhauses - auch nach mehreren Monaten unterblieben sei, verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.
Mit dieser vom Oberlandesgericht gebilligten Auffassung wird verkannt, dass ein - grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter - Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon zur Heilung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58 Satz 1 StVollzG), und dass die daraus folgenden Ansprüche eines Gefangenen nicht durch defizitäre Behandlungskapazitäten beschränkt, sondern umgekehrt diese den Behandlungsnotwendigkeiten anzupassen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Nachdem der Beschwerdeführer eine ihm zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Operation ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), zur Durchsetzung seiner Grundrechte jedoch nicht geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.