Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Auslieferung eines US-Staatsangehörigen nach Italien untersagt, für weitere sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Voraussetzung für die Wiederholung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des erstmaligen Erlasses weiterhin vorliegen. Das Gericht verweist auf seine vorherigen Beschlüsse.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Auslieferung wird auf Antrag für weitere sechs Monate wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin bestehen (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Zur Wiederholung reicht es aus, dass die Fortgeltung der Anordnungsgründe den Schutz der Beschwerdeführerinteressen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt.
Für die Wiederholung kann auf die Begründung früherer Beschlüsse verwiesen werden, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorliegen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden und längstens bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dauern.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 7. November 2014, Az: III - 3 Ausl 108/14, Beschluss
vorgehend BVerfG, 27. November 2014, Az: 2 BvR 2735/14, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 13. Mai 2015, Az: 2 BvR 2735/14, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 15. Dezember 2015, Az: 2 BvR 2735/14, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 27. November 2014, wiederholt mit Beschluss vom 13. Mai 2015, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2014 verwiesen.