Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG ordnet nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführer zu einem Drittel an und setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit je auf 1.000.000 €. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen bzw. zurückgewiesen worden, haben aber zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen beigetragen. Die Entscheidung stützt sich auf Billigkeitserwägungen; daher erfolgte eine anteilige Kostenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebührenberechnung.
Ausgang: Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen zu einem Drittel und Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000.000 € je Bevollmächtigten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung beigetragen hat.
Die Anordnung der Auslagenerstattung richtet sich nach Billigkeit; bei teilweisem Erfolg der Beschwerde kann eine anteilige Erstattung angemessen sein.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 RVG festsetzbar und kann zur Ermittlung der Gebühren auf einen angemessenen Wert (z. B. 1.000.000 €) festgesetzt werden.
Dass eine Verfassungsbeschwerde teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird, schließt eine Auslagenerstattung nicht aus, wenn das Verfahren einen substanziellen Beitrag zur Rechtsklärung geleistet hat.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 14. Januar 2014, Az: 2 BvE 13/13, EuGH-Vorlage
vorgehend BVerfG, 21. Juni 2016, Az: 2 BvE 13/13, Urteil
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Gründe
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).
Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.