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BVerfG·2 BvR 2694/17·06.12.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei unzureichender Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichem Maßstab und mangelnder Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (hier: Art 2 Abs 2 S 1 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig ist und daher keine Folgenabwägung erfolgen konnte. Es fehlte an konkreten, individuellen Darlegungen einer Grundrechtsverletzung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers in vertretbarer Kürze behandelt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund das gemeine Wohl dies dringend gebietet; für die Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2

Bei offener Erfolgsaussicht ist eine Folgenabwägung zwischen den Risiken bei Ausbleiben der einstweiligen Anordnung und den Nachteilen ihres Erlasses vorzunehmen; stehen die Verfassungsrügegründe jedoch von vornherein nicht fest, bleiben sie grundsätzlich außer Betracht.

3

Der Antrag auf einstweilige Anordnung setzt einen hinreichend substantiierten Vortrag voraus: Es müssen die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt und konkrete individuelle Umstände dargestellt werden, die eine drohende Grundrechtsverletzung plausibel machen.

4

Die fachgerichtliche Würdigung, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt unter den gegebenen Umständen sichern kann, ist nicht zu beanstanden, sofern das Gericht den verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab berücksichtigt und sich mit dem Vortrag auseinandergesetzt hat.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG München, 6. Dezember 2017, Az: M 26 S7 17.49962, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der von ihm gerügten Grundrechtsverstöße nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere hat er keine individuellen Umstände geschildert, die eine drohende Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nahelegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller in Afghanistan trotz des Umstands, dass er im Iran aufgewachsen und mit den Verhältnissen in Afghanistan kaum vertraut ist, seinen Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau wird sichern können, in noch hinreichender Weise ohne Verstoß gegen die für die fachgerichtliche Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt. Mit dem Vortrag des Beschwerdeführers hat es sich dabei - wenn auch in äußerster Kürze - befasst.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.