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BVerfG·2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21, 2 BvR 604/21·29.04.2021

Nichtannahme mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die Beschwerden seien entgegen § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet; Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG lägen nicht vor. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG hingewiesen. Eine weitergehende Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Substantiierung unzulässig verworfen; PKH- und Beiordnungsanträge abgelehnt; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG substantiiert zu begründen; fehlt diese Substantiierung, sind sie unzulässig.

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe voraus.

3

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts können versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn durch offenkundig substanzlose Verfassungsbeschwerden die Erfüllung seiner Aufgaben und der Rechtsschutz anderer erheblich behindert wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 62/20, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 2. Dezember 2020, Az: 8 EK 62/20, Beschluss

Tenor

Die Verfahren 2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21 und 2 BvR 604/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die - zumindest bedingt erhobenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; stRspr).

II.

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.