Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Aufhebung durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 25.10.2011
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht am 7.4.2011 nicht zur Entscheidung annahm, weil die in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannte Beschwerdefrist nicht eingehalten war. Die Eingabe ging am 23.11.2010 beim BVerfG ein und war damit verspätet. Der Kammerbeschluss erfolgte ohne Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen Versäumens der Beschwerdefrist nach § 93 Abs.1 S.1 BVerfGG; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgeschriebenen Beschwerdefrist erhoben wird.
Für die Fristeinhaltung ist das Eingangsdatum der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht maßgeblich.
Ein Nichtannahmebeschluss wegen Fristversäumnis kann ohne weitere inhaltliche Begründung ergehen, wenn die Verspätung feststeht.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 14. Oktober 2010, Az: 3 Qs 629/10, Beschluss
vorgehend AG Darmstadt, 27. Oktober 2009, Az: 25 Gs - 121 Js 48519/09, Beschluss
nachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 2674/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. November 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.