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BVerfG·2 BvR 2674/10·07.04.2011

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Aufhebung durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 25.10.2011

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht am 7.4.2011 nicht zur Entscheidung annahm, weil die in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannte Beschwerdefrist nicht eingehalten war. Die Eingabe ging am 23.11.2010 beim BVerfG ein und war damit verspätet. Der Kammerbeschluss erfolgte ohne Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen Versäumens der Beschwerdefrist nach § 93 Abs.1 S.1 BVerfGG; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgeschriebenen Beschwerdefrist erhoben wird.

2

Für die Fristeinhaltung ist das Eingangsdatum der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht maßgeblich.

3

Ein Nichtannahmebeschluss wegen Fristversäumnis kann ohne weitere inhaltliche Begründung ergehen, wenn die Verspätung feststeht.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 14. Oktober 2010, Az: 3 Qs 629/10, Beschluss

vorgehend AG Darmstadt, 27. Oktober 2009, Az: 25 Gs - 121 Js 48519/09, Beschluss

nachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 2674/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. November 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.