Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 2670/11·22.11.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 500.000 € fest. Grundlage sind die Vorschriften des RVG (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1). Die Entscheidung fixiert den Bemessungsmaßstab für die anwaltliche Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Eine besondere Bedeutung des Verfahrens rechtfertigt die Höhe des Gegenstandswerts.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde abschließend auf 500.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren wird vom Gericht nach den Vorschriften des RVG, insbesondere § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG, festgesetzt.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung im jeweiligen Verfahren.

3

Bei Verfassungsbeschwerden kann bei entsprechender Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Frage ein überdurchschnittlich hoher Gegenstandswert festgesetzt werden.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach den besonderen Regelungen des RVG für verfassungsgerichtliche Verfahren und nicht zwingend nach zivilrechtlichen Streitwertmaßstäben.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 RVG§ 37 Abs. 2 RVG; § 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 25. Juli 2012, Az: 2 BvE 9/11, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).