Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 500.000 € fest. Grundlage sind die Vorschriften des RVG (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1). Die Entscheidung fixiert den Bemessungsmaßstab für die anwaltliche Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Eine besondere Bedeutung des Verfahrens rechtfertigt die Höhe des Gegenstandswerts.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde abschließend auf 500.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren wird vom Gericht nach den Vorschriften des RVG, insbesondere § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG, festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung im jeweiligen Verfahren.
Bei Verfassungsbeschwerden kann bei entsprechender Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Frage ein überdurchschnittlich hoher Gegenstandswert festgesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach den besonderen Regelungen des RVG für verfassungsgerichtliche Verfahren und nicht zwingend nach zivilrechtlichen Streitwertmaßstäben.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 25. Juli 2012, Az: 2 BvE 9/11, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).