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BVerfG·2 BvR 2646/13·08.10.2015

Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Kammerbeschlusses

VerfahrensrechtFormelle VerfahrensfragenBerichtigung offener UnrichtigkeitenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG berichtigte eine offenbar unrichtige Wortwahl im Tenor seines Kammerbeschlusses vom 12. August 2015. Streitgegenstand war die Frage der Korrektur eines Schreibversehens im Tenor. Die Kammer stellte die offenbare Unrichtigkeit fest und ersetzte auf Seite 2, Zeile 4 die Wörter "Der Beschluss" durch "Das Urteil". Die Änderung ist rein formaler Natur und berührt nicht den Entscheidungsgehalt.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit als stattgegeben; Ersetzung von "Der Beschluss" durch "Das Urteil" angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor eines gerichtlichen Entscheids kann vom erlassenden Gericht berichtigt werden.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf Schreibversehen und offensichtliche Formulierungsfehler, nicht auf inhaltliche Änderungen der Entscheidung.

3

Die Feststellung und Vornahme der textlichen Berichtigung erfolgt durch entsprechenden Kammer- oder Beschlussakt des erkennenden Gerichts.

4

Eine formale Berichtigung des Tenors ändert nicht die materielle Entscheidung oder deren Rechtsfolgen, sondern soll den Wortlaut klarstellen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. September 2013, Az: 3d A 722/09.O, Urteil

vorgehend VG Münster, 26. Januar 2009, Az: 13 K 1684/06.O, Urteil

vorgehend BVerfG, 12. August 2015, Az: 2 BvR 2646/13, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2015 wird dahin berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 4 die Wörter "Der Beschluss" durch die Wörter "Das Urteil" ersetzt werden.