Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Anwendungsvorschrift des § 27 Abs 3 UmwStG idF vom 19.12.1997 und Zulässigkeit der Rückwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2628/09) betrifft die Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vom 19.12.1997 und die Zulässigkeit ihrer Rückwirkung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine materielle Prüfung der Rückwirkungsfrage erfolgte damit nicht. Vorinstanzen waren das FG Hamburg und der BFH.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 3 UmwStG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung annehmen; ein solcher Beschluss enthält keine materiell-rechtliche Prüfung der angegriffenen Norm.
Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Anwendungsvorschrift des Steuerrechts setzt darlegbare, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung voraus.
Für die Prüfung steuerrechtlicher Anwendungsvorschriften sind zunächst die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof zuständig; das BVerfG entscheidet nur, wenn die Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert und von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. August 2009, Az: I B 6/09, Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 10. Dezember 2008, Az: 1 K 162/07, Urteil