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BVerfG·2 BvR 2627/18·22.05.2019

Kammerbeschluss: Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer eA

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer nahm am 14. Mai 2019 seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte daraufhin das Verfahren per Kammerbeschluss ein. Die zuvor erlassene einstweilige Anordnung (13.12.2018; 16.01.2019) wurde gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Die Entscheidung begründet die Verfahrensbeendigung infolge Rücknahme.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer führt zur Einstellung des Verfahrens.

2

Mit dem Wegfall der Verfassungsbeschwerde wird eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Die Einstellung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss der zuständigen Kammer, sobald der Verfassungsrechtsbehelf nicht mehr anhängig ist.

4

Die Rücknahme stellt einen wirksamen Beendigungsgrund des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dar und bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 13. Dezember 2018, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. Januar 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnung

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Damit wird die am 13. Dezember 2018 erlassene und am 16. Januar 2019 wiederholte einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 die Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Nach Wegfall der Verfassungsbeschwerde wird die bereits erlassene einstweilige Anordnung gegenstandlos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).