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BVerfG·2 BvR 2627/18·13.12.2018

Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrecht/StrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG untersagt einstweilig die Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Wochen, und beauftragt die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung. Die Entscheidung wurde gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG ohne gleichzeitige Begründung bekanntgegeben; eine schriftliche Begründung wird nachgereicht. Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt hiervon unberührt.

Ausgang: Einstweilige Untersagung der Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Wochen) stattgegeben; Entscheidung unanfechtbar; Begründung wird nachgereicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann einstweilig die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann die Durchführung einer einstweiligen Anordnung einer Landesbehörde oder Staatsanwaltschaft übertragen.

3

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nach § 32 Abs. 5 BVerfGG vorläufig ohne gleichzeitige ausführliche Begründung bekanntgegeben werden; die Begründung kann nachgereicht werden.

4

Die Anordnung der einstweiligen Untersagung der Übergabe berührt nicht automatisch die Vollziehung von Auslieferungshaft; deren Fortdauer bleibt möglich.

5

Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 32 Abs. 5 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 16. Januar 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 22. Mai 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Kammerbeschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.