Erlass einer eA, die Abschiebung der Antragstellerin nach Bosnien-Herzegowina einstweilen nicht zu vollziehen - Berücksichtigung familiärer Belange (Pflege des Ehegatten) bei Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels - Überwiegen der gegen eine Abschiebung sprechenden Belange
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin begehrt einstweiligen Schutz gegen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Streitgegenstand ist, ob bei Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG ausreichend berücksichtigt wurde, da der Ehemann pflegebedürftig ist. Das BVerfG erließ die einstweilige Anordnung, weil die Trennung der Ehegatten einen schweren, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, während die Nachteile eines vorläufigen Aufschubs geringer sind.
Ausgang: Erlass einer einstweiligen Anordnung: Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist; die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist hierfür grundsätzlich nicht vorweg zu prüfen, soweit sie nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen abzuwägen, die entstehen würden, wenn keine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die durch eine Anordnung entstünden, falls die Beschwerde erfolglos bliebe.
Familiäre Belange nach Art. 6 Abs. 1 GG, insbesondere die notwendige Pflege eines erkrankten Ehegatten und die Bewahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft, können schwerwiegende und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachende Nachteile begründen, die einen vorläufigen Aufschub der Abschiebung rechtfertigen.
Eine einstweilige Untersagung der Abschiebung kann insbesondere dann geboten sein, wenn die verwaltungsgerichtliche Würdigung, dass eine ununterbrochene Anwesenheit nicht erforderlich sei, deshalb weiter klärungsbedürftig ist, weil sie die verfassungsrechtliche Bedeutung des Familienlebens nicht ausreichend berücksichtigt.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. November 2010, Az: 9 B 2110/10, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 28. September 2010, Az: 8 L 2563/10.F, Beschluss
nachgehend BVerfG, 17. Mai 2011, Az: 2 BvR 2625/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrer Verfügung vom 25. August 2010 angedrohte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina zu vollziehen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Die Beschwerdeführerin rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, dass bei Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien, weil ihr Ehemann wegen seiner Erkrankung ihres persönlichen Beistands bedürfe. Es bedarf insoweit weiterer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche Würdigung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht auf ihre ununterbrochene Anwesenheit angewiesen, verfassungsgerichtlicher Überprüfung standhält.
Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführerin droht durch den Vollzug der Abschiebung angesichts der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland entstehen, weniger schwer.