Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 2604/09·20.10.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen. Das Gericht erklärt, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Das Verfahren vor dem BVerfG endet damit ohne inhaltliche Entscheidung über die eingereichten Rügen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG); Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.

2

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere, im Tenor dargelegte Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 21. September 2009, Az: VI B 31/09, Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 19. Februar 2009, Az: 6 K 1859/2008, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.