Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 2603/09·27.10.2010

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Zurückschiebung eines Afghanen nach Griechenland

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Zurückschiebung eines afghanischen Beschwerdeführers nach Griechenland untersagt. Die Anordnung wird für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, fortgesetzt. Damit bleibt die Abschiebung vorläufig untersagt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Zurückschiebung für weitere sechs Monate wiederholt; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer Abschiebung vorläufig untersagen, um die Wirksamkeit einer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu sichern.

2

Eine Wiederholung oder Verlängerung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet erfolgen und wird längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet.

3

Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG§ Art 16a Abs 2 S 3 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 2009, Az: 3 L 2381.F.A(1), Beschluss

vorgehend BVerfG, 13. November 2009, Az: 2 BvR 2603/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.