Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Zurückschiebung eines Afghanen nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Zurückschiebung eines afghanischen Beschwerdeführers nach Griechenland untersagt. Die Anordnung wird für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, fortgesetzt. Damit bleibt die Abschiebung vorläufig untersagt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Zurückschiebung für weitere sechs Monate wiederholt; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer Abschiebung vorläufig untersagen, um die Wirksamkeit einer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu sichern.
Eine Wiederholung oder Verlängerung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet erfolgen und wird längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet.
Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 2009, Az: 3 L 2381.F.A(1), Beschluss
vorgehend BVerfG, 13. November 2009, Az: 2 BvR 2603/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.