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BVerfG·2 BvR 2589/11·28.05.2014

Nichtannahmebeschluss: Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Zentrale Frage war die Einhaltung der dort vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist. Das BVerfG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil die Frist versäumt wurde, und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nur innerhalb der dort vorgesehenen zweiwöchigen Frist zulässig.

2

Die Versäumung der in § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bestimmten Frist führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn verfahrensrechtliche Voraussetzungen wie eine fristgerechte Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 27. Juli 2011, Az: VI B 160/10, Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. November 2010, Az: 13 K 2208/03, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.