Nichtannahmebeschluss: Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Zentrale Frage war die Einhaltung der dort vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist. Das BVerfG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil die Frist versäumt wurde, und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nur innerhalb der dort vorgesehenen zweiwöchigen Frist zulässig.
Die Versäumung der in § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bestimmten Frist führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn verfahrensrechtliche Voraussetzungen wie eine fristgerechte Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 27. Juli 2011, Az: VI B 160/10, Beschluss
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. November 2010, Az: 13 K 2208/03, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.