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BVerfG·2 BvR 258/20·23.10.2020

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legte entscheidungserhebliche Unterlagen nicht oder nur fragmentarisch vor und gab wichtige Anträge und Beschlüsse nicht inhaltlich wieder. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht ausreichend mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen auseinander. Mangels nachvollziehbarer Begründung fehlt die Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Prüfung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen / nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht inhaltlich nachvollziehbar darlegt, welche Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt sein sollen (§ 92, § 23 Abs.1 S.2 BVerfGG).

2

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sind entscheidungserhebliche Unterlagen binnen der Frist des § 93 Abs.1 BVerfGG vorzulegen oder ihr wesentlicher Inhalt wiederzugeben; eine nur fragmentarische Wiedergabe genügt nicht.

3

Bezieht sich die Beschwerde auf frühere Verfahrensakte oder Anträge (z.B. Befangenheitsanträge, Klageerzwingungsanträge), hat der Beschwerdeführer den Inhalt dieser Anträge und der darauf ergangenen Beschlüsse darzustellen; das Fehlen macht den Vortrag unvollständig und unbehelflich.

4

Die Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen; pauschale Vorwürfe oder unzureichende inhaltliche Auseinandersetzung genügen nicht zur Begründung einer verfassungsrechtlichen Rüge.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. Januar 2020, Az: 1 Ws 182/19, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

2

1. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

3

a) Der Beschwerdeführer argumentiert vielfach unter Bezugnahme auf die vorangegangen Strafvollzugsverfahren. Da er diese nur fragmentarisch wiedergibt und auch die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, nicht vorlegt, kann sein Vortrag insoweit nicht nachvollzogen werden.

4

b) Zudem fehlt es - wie auch bereits das Oberlandesgericht ausgeführt hat - an der Mitteilung des Inhalts der in dem jeweiligen Strafvollzugsverfahren gestellten Befangenheitsanträge sowie des Inhalts der daraufhin ergangenen Verwerfungsbeschlüsse. Soweit der Beschwerdeführer fragmentarisch den Inhalt einzelner Anträge und Beschlüsse wiedergibt, reicht auch dies für eine vollständige und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung nicht aus.

5

c) Der Beschwerdeführer hat zudem den Antrag vom 17. Oktober 2019 auf gerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt oder seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Er gibt zwar an, den Antrag seiner Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügt zu haben. Tatsächlich beigefügt wurde jedoch ein Schriftsatz mit Datum vom 13. Februar 2020. Inwieweit der vorgelegte Schriftsatz dem ursprünglichen Antrag vom 17. Oktober 2019 entspricht, lässt sich nur vermuten. Eine gesicherte Grundlage für eine verfassungsrechtliche Überprüfung liegt daher nicht vor.

6

2. Darüber hinaus setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht in hinreichender Weise mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen auseinander. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht habe die formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag überdehnt, geht er insbesondere nicht im Einzelnen auf die vom Oberlandesgericht ausführlich dargelegten Mängel der Sachverhaltsdarstellung ein.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.