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BVerfG·2 BvR 2564/16·14.12.2016

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: mangelnde Darlegung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländer- und AsylrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweilige Anordnung zur Aussetzung seiner Abschiebung und erhebt zugleich Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnt den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde nicht die erforderlichen Angaben zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache enthält. Es fehlen insbesondere der Ablehnungsbescheid des BAMF und das Urteil des VG sowie hinreichende Darlegungen zur Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung mangels substantierter Darlegung der Erfolgsaussichten und unvollständiger Unterlagen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt voraus, dass hinreichend dargelegt wird, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels zureichender Begründung unzulässig, wenn entscheidungserhebliche Unterlagen (z. B. ablehnender Bescheid, einschlägiges erstinstanzliches Urteil) nicht vorgelegt werden und dadurch die tatsächlichen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar sind.

3

Ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde die Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen (z. B. die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG) von Bedeutung, muss zumindest dargetan werden, dass diese Fristen erfüllt sein können; sonst droht die Unzulässigkeit.

4

Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung einer Abschiebung sind sowohl die Eilbedürftigkeit als auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992§ 34ff AufenthG 2004§ 34 AufenthG 2004

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde enthält nicht die erforderlichen Angaben. Es ist nicht dargelegt, dass der gestellte Asylfolgeantrag Aussicht auf Erfolg hat. Ob die Dreimonatsfrist des § 51 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sein kann, ist nicht ersichtlich. Da der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Mai 2016 zum Asylerstantrag nicht vorgelegt wurden, ist auch nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer sich auf veränderte Umstände beruft.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.