Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine Abschiebung nach Afghanistan; das Bundesverfassungsgericht hatte bereits eine einstweilige Anordnung getroffen. Mit dem vorliegenden Beschluss wiederholt das Gericht diese einstweilige Anordnung für weitere vier Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Ziel ist die Sicherung der Rechtsposition im Beschwerdeverfahren. Eine nähere Sachbegründung ergibt sich aus dem Tenor.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan für weitere vier Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde einstweilige Anordnungen erlassen, die die Vollziehung einer Abschiebungsmaßnahme untersagen.
Eine einstweilige Anordnung kann durch das Gericht wiederholt und für eine bestimmte befristete Dauer, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, angeordnet werden.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient der Sicherung der Rechte des Beschwerdeführers im Verfahrensstadium, in dem eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch aussteht.
Das Gericht kann die Wirksamkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung zeitlich befristen und an die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde koppeln.
Vorinstanzen
vorgehend VG Augsburg, 5. Dezember 2016, Az: AU 6 E 16.32617, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Dezember 2016, Az: 2 BvR 2563/16, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 14. Dezember 2016 wird für die Dauer von weiteren vier Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.