Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt eine bereits erlassene einstweilige Anordnung, mit der die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan untersagt wurde. Gegenstand ist der Schutz des Status quo bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Wiederholung erfolgt befristet auf vier Monate bzw. längstens bis zur Entscheidung über die Beschwerde.
Ausgang: Wiederholungsantrag der einstweiligen Anordnung gegen Abschiebung für weitere vier Monate stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um die Wirksamkeit einer späteren Entscheidung in der Verfassungsbeschwerdesache sicherzustellen.
Eine wiederholte einstweilige Anordnung kann zeitlich befristet werden und gilt längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Eine einstweilige Anordnung kann die Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden umfassen, soweit dies zur Bewahrung der Rechte des Beschwerdeführers bis zur Hauptsacheentscheidung erforderlich ist.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient primär der Sicherstellung des Status quo und der Verfahrenswirksamkeit während des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend VG München, 13. Dezember 2016, Az: M 25 E 16 35289, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Dezember 2016, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. Mai 2017, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 14. Dezember 2016 wird für die Dauer von weiteren vier Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.