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BVerfG·2 BvR 2555/09·08.09.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAllgemeines SteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei auf zehn Jahre. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hält sie jedenfalls für unbegründet. Es verweist auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats, wonach die Verlängerung mit dem Vertrauensschutz vereinbar ist, wenn die frühere Zweijahresfrist bei Verkündigung noch nicht abgelaufen war. Weitergehende Ausführungen werden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Veräußerungsfrist (§23 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen und als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung gesetzlicher Veräußerungsfristen ist mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vereinbar, wenn zum Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung die bisherige Frist für das bereits erworbene Objekt noch nicht abgelaufen ist.

2

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Gesetzesänderungen ist der Zeitpunkt der Verkündung maßgeblich für die Beurteilung von schutzwürdigen Erwartungen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die angewandte Gesetzesänderung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen – insbesondere dem Vertrauensschutz – vereinbar ist.

4

Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in Nichtannahmebeschlüssen auf eine weitere Begründung verzichten.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vom 24.03.1999§ 52 Abs 39 S 1 EStG vom 24.03.1999§ StEntlG 1999/2000/2002§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG§ Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 19. Juni 2009, Az: IX B 46/09, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Februar 2009, Az: 3 K 1217/07, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 - entschieden hat, ist es mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei Jahren auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) auch für bereits erworbene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte gilt, soweit im Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung am 31. März 1999 die bis dahin geltende zweijährige Veräußerungsfrist - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgelaufen war (vgl. C. II. 2. a>, Umdruck S. 19).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.