Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung beschränkender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt beschränkende Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft und richtet Verfassungsbeschwerde gegen einen BGH-Beschluss zur Fortdauer der Haft. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Klägerin nicht den zuständigen Haftrichter nach § 119 Abs. 6 StPO zur Prüfung der Haftbedingungen angerufen hat. Der angegriffene BGH-Beschluss regelt nur die Haftfortdauer, nicht die Einzelheiten der Haftbedingungen; deshalb ist der Rechtsweg nicht erschöpft.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs hinsichtlich beschränkender Maßnahmen in Untersuchungshaft als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor alle zumutbaren prozessualen Rechtsbehelfe zur Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ausgeschöpft hat.
Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht der formellen oder materiellen Rechtskraft zugänglich; für ihre Anordnung und Überprüfung ist der zuständige Haftrichter nach § 119 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 126 StPO vorrangig zuständig.
Die bloße Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ohne Regelung der einzelnen Haftbedingungen begründet nicht ohne Weiteres die Darlegung eines die Haftbedingungen betreffenden Grundrechtsverstoßes im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde.
Wird die gerichtliche Überprüfung der beanstandeten Haftbedingungen nicht vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde beim zuständigen Haftrichter beantragt, fehlt es an der Erschöpfung des Rechtswegs und die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt (BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit eines die Haftbedingungen betreffenden Grundrechtsverstoßes durch den angegriffenen Beschluss nicht aufgezeigt ist. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10 . September 2009 ordnet lediglich gemäß §§ 122, 121 StPO die Haftfortdauer über neun Monate hinaus an und enthält keine Regelung zu den einzelnen Haftbedingungen.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Sache begehrten Überprüfung der beschränkenden Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft hat sie nach ihrem Vortrag den Rechtsweg nicht erschöpft. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss der Betroffene alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <388>). Für die Anordnung von Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO) ist gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1, § 126 StPO der Haftrichter zuständig. Da solche Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft zugänglich sind (vgl. BVerfGE 34, 384 <397 f.>; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 119 Rn. 93; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 159), kann der zuständige Richter jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen über die Beschränkung neu entscheiden. Obwohl die ursprüngliche Anordnung schon länger zurückliegt und die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde besondere Belastungen durch die lange Dauer der Beschränkungen geltend macht, hat sie, soweit ersichtlich, eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 6 StPO über die beanstandeten Haftbedingungen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beantragt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.