Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gehörsverletzung im Betreuungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung und setzte den Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20.02.2018 im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus. Das BVerfG begründete die Maßnahme mit der Gefahr irreparabler Beeinträchtigungen verfahrensrechtlicher Ansprüche. Eine ausführliche Begründung des Beschlusses wird nachgereicht.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts Soltau im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Entscheidung einer unteren Instanz vorläufig aussetzen, wenn eine plausibel erschienene Verletzung des rechtlichen Gehörs droht und dadurch nicht wieder gutzumachende Nachteile zu befürchten sind.
Die Aussetzung einer Gerichtsentscheidung dient dem Schutz verfahrensrechtlicher Grundrechte und ist als einstweiliger Rechtsschutz zulässig, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig ist.
Eine Tenorbegründung reicht aus, wenn sie die erforderliche vorläufige Darlegung der Entscheidungsgründe ermöglicht; die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, wenn dies zur Wahrung prozessualer Belange erforderlich ist.
Bei der Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz sind die betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen; die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung ist insbesondere unter Berücksichtigung möglicher irreversibler Folgen zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVIII L 405, Beschluss
vorgehend BVerfG, 15. Februar 2018, Az: 2 BvR 253/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 16. März 2018, Az: 2 BvR 253/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - wird im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 34).
Eine weitere Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.