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BVerfG·2 BvR 2507/16·20.07.2017

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB idF vom 10.12.2015 (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer unzulässig - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer unmittelbaren und gegenwärtigen Beschwer. Zudem wird ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter als unzulässig verworfen, weil der Richter nicht zur Mitwirkung berufen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch gegen Richter als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmevoraussetzungen voraus.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine unmittelbare und gegenwärtige Beschwer (Beschwerdebefugnis im zeitlich-sachlichen Sinne) zukommt.

3

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unzulässig, soweit der betreffende Richter nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen ist.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können unanfechtbar ergehen und sind nicht weiterinstanzlich angreifbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 217 StGB vom 10.12.2015§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.