Nochmalige Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine bereits erlassene einstweilige Anordnung, die die Abschiebung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt. Die Wiederholung gilt für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Anordnung wird als unanfechtbar erklärt, um den Bestandsschutz bis zur Hauptentscheidung zu sichern.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung für weitere sechs Monate wiederholt; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung einer Abschiebung wiederholen, um den Schutz des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu gewährleisten.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet erfolgen und ist zulässig für die Dauer, längstens bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Eine durch das Bundesverfassungsgericht getroffene einstweilige Anordnung kann ausdrücklich unanfechtbar erklärt werden.
Einstweilige Anordnungen dienen dem vorläufigen Rechtsschutz und können eingesetzt werden, um die Vollziehung unmittelbar vollstreckbarer Maßnahmen (z. B. Abschiebung) bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aufzuschieben.
Vorinstanzen
vorgehend VG Leipzig, 5. Oktober 2009, Az: A 6 L 344/09, Beschluss
vorgehend BVerfG, 9. Oktober 2009, Az: 2 BvQ 72/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. März 2010, Az: 2 BvR 2506/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.