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BVerfG·2 BvR 2506/09·17.09.2010

Nochmalige Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländer- und AsylrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine bereits erlassene einstweilige Anordnung, die die Abschiebung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt. Die Wiederholung gilt für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Anordnung wird als unanfechtbar erklärt, um den Bestandsschutz bis zur Hauptentscheidung zu sichern.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung für weitere sechs Monate wiederholt; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Untersagung einer Abschiebung wiederholen, um den Schutz des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu gewährleisten.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet erfolgen und ist zulässig für die Dauer, längstens bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

3

Eine durch das Bundesverfassungsgericht getroffene einstweilige Anordnung kann ausdrücklich unanfechtbar erklärt werden.

4

Einstweilige Anordnungen dienen dem vorläufigen Rechtsschutz und können eingesetzt werden, um die Vollziehung unmittelbar vollstreckbarer Maßnahmen (z. B. Abschiebung) bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aufzuschieben.

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG§ Art 16a Abs 2 S 3 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Leipzig, 5. Oktober 2009, Az: A 6 L 344/09, Beschluss

vorgehend BVerfG, 9. Oktober 2009, Az: 2 BvQ 72/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 26. März 2010, Az: 2 BvR 2506/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.