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BVerfG·2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10·21.11.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtGerichtskostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren (2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10) die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für drei Beschwerdeführer auf 40.000 €, 36.000 € und 26.000 € sowie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € fest. Die Entscheidung ordnet die wertmäßige Bemessung anwaltlicher Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerde- und einstweiligen Anordnungsverfahren. Detaillierte Gründe für die konkrete Höhe werden im Tenor nicht weiter ausgeführt.

Ausgang: Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerde- und einstweiligen Anordnungsverfahren festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festsetzen.

2

Für verschiedene Beschwerdeführer oder unterschiedliche Verfahrensteile können abweichende Gegenstandswerte bestimmt werden.

3

Für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen, der vom Wert der Hauptsache abweichen kann.

4

Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Umfang und der Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen verfahrensrechtlichen Zusammenhang.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. August 2009, Az: 3 StR 552/08, Urteil

vorgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss

Tenor

Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.