Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren (2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10) die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für drei Beschwerdeführer auf 40.000 €, 36.000 € und 26.000 € sowie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € fest. Die Entscheidung ordnet die wertmäßige Bemessung anwaltlicher Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerde- und einstweiligen Anordnungsverfahren. Detaillierte Gründe für die konkrete Höhe werden im Tenor nicht weiter ausgeführt.
Ausgang: Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerde- und einstweiligen Anordnungsverfahren festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festsetzen.
Für verschiedene Beschwerdeführer oder unterschiedliche Verfahrensteile können abweichende Gegenstandswerte bestimmt werden.
Für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen, der vom Wert der Hauptsache abweichen kann.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Umfang und der Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen verfahrensrechtlichen Zusammenhang.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. August 2009, Az: 3 StR 552/08, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss
Tenor
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.