Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anhörungsrüge ist offensichtlich aussichtslos und hält daher die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen, wenn kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern lediglich die Richtigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung beanstandet wird
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte eine Verfassungsbeschwerde ein und berief sich auf eine zuvor erhobene "Anhörungsrüge" (§ 33a StPO i.V.m. Gegenvorstellung). Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt war. Die Anhörungsrüge war von vornherein aussichtslos, da sie lediglich die Richtigkeit fachgerichtlicher Entscheidungen monierte und keinen Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG behauptete. Eine derartige Rüge hemmt oder verlängert die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Monatsfrist nicht gewahrt, da die Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos war
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge oder Rechtsbehelf, der von vornherein offensichtlich aussichtslos ist, gehört nicht zum Rechtsweg und kann die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offenhalten.
Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO i.V.m. der Gegenvorstellung ist nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist zu hemmen, wenn sie lediglich die Richtigkeit fachgerichtlicher Entscheidungen beanstandet.
Zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bedarf es in der Verfassungsbeschwerde des Vortrags konkreter entscheidungserheblicher Gehörsverstöße; die bloße Sachrügen im Gewand der Anhörungsrüge genügen nicht.
Die Anhörungsrüge hat nicht den Zweck, das Gericht unabhängig von einem behaupteten Gehörsverstoß zur Überprüfung seiner rechtlichen Wertung zu veranlassen; sie kann nicht als Vorstufe zur Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist dienen, wenn kein Gehörsverstoß geltend gemacht wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 27. September 2018, Az: 1 Ws 30/18, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 7. August 2018, Az: 1 Ws 30/18, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 28. Juni 2017, Az: 71 StVK 830/16 VZ, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, denn die von dem Beschwerdeführer erhobene "Anhörungsrüge gem. § 33a StPO i.V.m. Gegenvorstellung" war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Der Beschwerdeführer konnte von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge nur die Richtigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dies vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 <207>). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 13, 480 <481 f.>; 20, 300 <303 f.>).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.