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BVerfG·2 BvR 2492/16·20.07.2017

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB idF vom 10.12.2015 (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde erfülle nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG und sei nicht in der nach § 23 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG erforderlichen Weise begründet. Mangels Aussicht auf Erfolg wurde die Beschwerde verworfen. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen §217 StGB mangels hinreichender Substantiierung und Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss, unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Substantiierung und eine realistische Aussicht auf Erfolg voraus (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und den Vorgaben des § 92 BVerfGG entsprechen; andernfalls fehlt es an der Zulässigkeit.

3

Fehlen die Annahmevoraussetzungen oder die Aussicht auf Erfolg, so wird die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 217 StGB vom 10.12.2015§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Absatz 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.