Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB idF vom 10.12.2015 (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde erfülle nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG und sei nicht in der nach § 23 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG erforderlichen Weise begründet. Mangels Aussicht auf Erfolg wurde die Beschwerde verworfen. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen §217 StGB mangels hinreichender Substantiierung und Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss, unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Substantiierung und eine realistische Aussicht auf Erfolg voraus (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und den Vorgaben des § 92 BVerfGG entsprechen; andernfalls fehlt es an der Zulässigkeit.
Fehlen die Annahmevoraussetzungen oder die Aussicht auf Erfolg, so wird die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Absatz 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.