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BVerfG·2 BvR 2490/17·10.10.2018

Anordnung der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sowie Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKostenrecht (RVG)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren (2 BvR 2490/17) ein und verpflichtete das Land Schleswig‑Holstein zur Erstattung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Ferner setzte das Gericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 5.000 Euro fest (vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Land Schleswig‑Holstein zur Erstattung notwendiger Auslagen verpflichtet und Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verfassungsbeschwerdeverfahren eingestellt, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht und richtet sich nach den Vorschriften des RVG, insbesondere § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

3

Erstattungsfähig sind nur die im Verfahren tatsächlich entstandenen und als notwendig anzusehenden Auslagen; deren Umfang ist anhand von Notwendigkeit und Zusammenhang mit dem Verfahren zu beurteilen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Einstellung des Verfahrens sowie über Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung sind, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. Oktober 2017, Az: 13 A 313/17, Gerichtsbescheid

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.