Kammerbeschluss: Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei erheblichen Begründungsmängeln - fehlende Benennung eines konkreten Hoheitsakts iSd § 90 Abs 1 BVerfGG - Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht ansatzweise erkennbar
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, da kein konkreter Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet wurde und die Begründung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erkennen ließ. PKH wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur unter strengen Voraussetzungen gewährt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Benennung eines konkreten Hoheitsakts und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO gewährt werden; wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs erfolgt die Bewilligung jedoch nur unter strengen Voraussetzungen.
Prozesskostenhilfe ist nur dann zu bewilligen, wenn die betroffene Person darlegt, dass sie zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte auf anwaltliche Beiordnung angewiesen ist und sich nicht selbst vertreten kann.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Benennung eines konkreten Hoheitsakts im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG voraus; fehlt diese Angabe, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss zumindest ansatzweise erkennbare Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG enthalten; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht und erfüllen die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht.
Liegen erhebliche Begründungsmängel vor, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen bzw. abzulehnen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2).
Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet. Darüber hinaus würde eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht ansatzweise erkennen lässt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.