Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 2477/15·23.05.2016

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde - hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl Beruhensprüfung des BGH bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht gem § 243 Abs 4 S 1, S 2 StPO - jedoch unbeanstandete Alternativbegründung, wonach rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen werden könne

StrafrechtStrafprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde gegen die Beruhensprüfung des BGH nach einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör verletzt und ein rechtswidriges Verständigungsgeschehen stattgefunden hat. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet war; der BGH hatte zudem alternativ ausgeführt, ein rechtswidriges Verständigungsgeschehen liege nicht vor, was der Beschwerdeführer nicht substantiiert angegriffen hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich erforderlichen inhaltlichen Angriffspunkte nicht substantiiert darlegt und dadurch die Begründungsanforderungen nicht erfüllt werden.

2

Stellt die Vorinstanz in einer Alternativbegründung dar, dass ein behauptetes rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen ist, muss der Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen inhaltlich auseinandersetzen; unterbleibt dies, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zuzulassen.

3

Bei der Prüfung der Beruhensfrage genügt die ergänzende Feststellung, dass ein rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen werden kann, um die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu entkräften, sofern dieser Feststellung nicht substantiiert widersprochen wird.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 243 Abs 4 S 1 StPO§ 243 Abs 4 S 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Juli 2015, Az: 3 StR 470/14, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 30. Januar 2014, Az: 004 KLs-70 Js 5008/12-13/12, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Beruhensprüfung des Bundesgerichtshofs nach einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof stellt nach eingehender Prüfung und Erörterung im Sinne einer Alternativbegründung ausdrücklich fest, dass er rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausschließen kann. Weder beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen, noch setzt er sich mit ihnen inhaltlich auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründung noch in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass eine rechtswidrige Verständigung getroffen wurde."

3

Dem kann sich die Kammer nicht verschließen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>). Für die Entscheidung dieses Falles spielt es daher keine Rolle, dass die sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage die verfassungsrechtlichen Vorgaben missachten (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 <223 Rn. 98>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, NStZ 2015, S. 170 <171 f.> und - 2 BvR 2055/14 -, NStZ 2015, S. 172 <173 f.>).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.