Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung - teilweise Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragt die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss mit Verweis auf Lebens- bzw. Gesundheitsgefahr bei Räumung (Art. 2 Abs. 2 GG). Das BVerfG hält die Beschwerde insoweit nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und wog die Folgen ab. Wegen nicht wieder gutzumachender Gesundheitsrisiken überwogen die Nachteile einer Vollstreckung, sodass die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, ausgesetzt wurde. Die Verfassungsbeschwerde des zweiten Beschwerdeführers wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung für Beschwerdeführerin 1 stattgegeben; Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht zur Entscheidung angenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung sind die inhaltlichen Gründe der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, es sei denn, die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Folgen des Unterbleibens der einstweiligen Anordnung bei späterem Erfolg der Beschwerde und den Nachteilen einer Gewährung der Anordnung bei späterem Misserfolg.
Konkrete und nicht wieder gutzumachende Risiken für Leben oder Gesundheit infolge einer Zwangsvollstreckung können in der Abwägung zugunsten der Aussetzung der Vollstreckung gegenüber wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers entscheidend sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Memmingen, 2. Oktober 2013, Az: 43 T 1332/13, Beschluss
vorgehend LG Memmingen, 16. September 2013, Az: 43 T 1332/13, Beschluss
vorgehend AG Günzburg, 18. Juli 2013, Az: 1 M 1003/10, Beschluss
nachgehend BVerfG, 25. Februar 2014, Az: 2 BvR 2457/13, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. wird die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 16. Oktober 2009 - 3 K 80/09 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Dadurch könnten nach den eigenen Annahmen des Landgerichts möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass der Zuschlagsbeschluss nunmehr schon vier Jahre zurückliegt und seit dem Monat Oktober 2010 keine Nutzungsentschädigung gezahlt worden ist, der Gläubiger diese vielmehr gerichtlich geltend machen musste und sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück der Tochter der Beschwerdeführerin zu 1. hat verweisen lassen müssen, wiegt das - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin zu 1. drohenden Nachteile.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.