Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer beantragten im Verfassungsbeschwerdeverfahren die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung, weil eine Zwangsräumung erhebliche Gesundheits- bzw. Lebensgefahren für die hochbetagte Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte. Das BVerfG prüfte die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und hielt die Verfassungsbeschwerde nicht für von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Nach Abwägung überwogen die Gefahren einer sofortigen Vollstreckung; ein ärztliches Gutachten attestierte erhebliche Risiken bis hin zur Lebensgefahr. Die Zwangsvollstreckung wurde bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, ausgesetzt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheits- und Lebensgefahr stattgegeben; Vollstreckung bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem andern wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur insoweit zu prüfen, dass offensichtliche Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit ausgeschlossen sein müssen; bei offenem Ausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Führen die mit einer Vollstreckung verbundenen Maßnahmen zu erheblichen Gesundheitsgefahren oder einer konkreten Lebensgefahr für die betroffene Person, kann dies die Aussetzung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.
Formelle Mängel (z. B. fehlende Vollmacht) stehen einer einstweiligen Anordnung nicht zwingend entgegen, wenn sie innerhalb einer zu setzenden Frist behoben werden können und die materiellen Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 13. August 2013, Az: 5 T 116/12, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 22. Juli 2013, Az: 5 T 116/12, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 27. September 2012, Az: 5 T 116/12, Beschluss
vorgehend AG Aachen, 22. August 2012, Az: 903 M 1236-12, Beschluss
vorgehend AG Aachen, 23. Juli 2012, Az: 903 M 1236-12, Beschluss
nachgehend BVerfG, 19. Februar 2014, Az: 2 BvR 2455/12, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen, weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Soweit eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden (BVerfGE 62, 194 <200>). Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Nach dem von dem Landgericht eingeholten Gutachten erscheint eine Zwangsräumung aus ärztlicher Sicht derzeit nicht verantwortbar, weil sie zu erheblichen Gesundheitsgefahren bis hin zu einer Lebensgefahr für die hochbetagte Beschwerdeführerin zu 1. führen würde.
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als nicht erfolgreich, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die im Falle einer Zwangsräumung drohenden Nachteile. Der Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme keine Nachteile geltend gemacht, die über die durch die mit der Verzögerung (zwangsläufig) verbundene Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz hinausgehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.