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BVerfG·2 BvR 2432/18·28.03.2019

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegrünung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 92 BVerfGG erfordert die ordnungsgemäße Begründung eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen auf Verfassungsrechtsebene. Eine solche hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Begründungslinien fehlt im vorliegenden Fall für keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen, weshalb die Beschwerde unanfechtbar verworfen wurde.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen unanfechtbar verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) verlangt eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen.

2

Die Auseinandersetzung hat auf der Ebene des Verfassungsrechts zu erfolgen und die tragenden Begründungslinien der Vorinstanzen in Bezug auf die geltend gemachten grundrechtlichen Positionen darzulegen.

3

Allgemeine oder pauschale Hinweise auf vermeintliche Rechtsverletzungen genügen nicht; es muss angezeigt werden, inwiefern die Entscheidungsgründe verfassungsrechtlich relevant sind und die angegriffenen Grundrechte verletzen.

4

Fehlt eine solche hinreichende argumentative Auseinandersetzung für die geltend gemachten Schutzpositionen, bleibt die Verfassungsbeschwerde unannehmbar und wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 25. September 2018, Az: 2 B 60/18 (2 B 6/18), Beschluss

vorgehend BVerwG, 20. August 2018, Az: 2 B 6/18, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Januar 2018, Az: 3d A 1732/14.O, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2017, Az: 3d A 1732/14.O, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 26. Mai 2014, Az: 35 K 6592/12.O, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.