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BVerfG·2 BvR 2425/18·07.12.2018

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr infolge drohender Suizidhandlung bei Zwangsräumung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt im Verfassungsbeschwerdeverfahren die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses wegen drohender Zwangsräumung. Zentrale Frage ist, ob nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zur Abwehr schwerer Nachteile auszusetzen ist. Das BVerfG setzte die Vollziehung bis zur Entscheidung, längstens sechs Monate, aus, weil ein psychiatrisches Gutachten ein hohes Suizidrisiko bei Vollziehung und eine erfolgversprechende Stabilisierung innerhalb von etwa sechs Monaten feststellt. In der Folgenabwägung überwogen die irreversible Gesundheits- und Lebensgefahr gegenüber den Interessen der Gläubigerinnen.

Ausgang: Einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses wegen erheblicher Suizidgefahr als einstweilige Anordnung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen; die in der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Gründe bleiben in der Regel außer Betracht, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.

3

Ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren offen, hat das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vorzunehmen: Es ist abzuwägen, welche Nachteile eintreten, wenn die Anordnung nicht ergeht und die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich ist, gegenüber den Nachteilen, wenn die Anordnung ergeht und die Beschwerde erfolglos bleibt.

4

Droht durch die Vollziehung eines Zuschlags- bzw. Zwangsräumungsbeschlusses wegen nachgewiesener psychischer Gefährdung eine irreversible Gesundheits- oder Lebensgefahr (z.B. erhöhte Suizidgefahr), kann dies ein überwiegender Grund für die Aussetzung der Vollziehung sein.

5

Die Interessen der Gläubigerinnen an einer sofortigen Vollziehung sind in der Folgenabwägung zurückzustellen, wenn auf Seiten des Betroffenen überwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile für Gesundheit oder Leben drohen und ein begründeter Aussicht auf Stabilisierung besteht.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 765a Abs 3 ZPO§ 885 Abs 1 S 1 ZPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 27. September 2018, Az: 1 T 83/18, Beschluss

vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen, 12. März 2018, Az: 9 K 68/15, Beschluss

vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen, 12. März 2018, Az: 9 K 68/15, Beschluss

nachgehend BVerfG, 15. Mai 2019, Az: 2 BvR 2425/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

1. Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 12. März 2018 - 9 K 68/15 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

4

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte der Zuschlagsbeschluss vollzogen werden. Dadurch könnten nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Gesundheit und Leben der Beschwerdeführerin eintreten. Das von dem Landgericht Dessau-Roßlau eingeholte psychiatrische Gutachten stellt fest, dass der mit der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses drohende Fortgang des Zwangsvollstreckungsverfahren bis hin zum endgültigen Verlust des Wohnhauses, ohne dass zuvor eine die Beschwerdeführerin stabilisierende psychiatrische Behandlung durchgeführt worden wäre, eine lebensbeendende Suizidhandlung sehr wahrscheinlich macht. Eine die Beschwerdeführerin stabilisierende Behandlung über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten hält das Gutachten bei entsprechendem Bemühen der Beschwerdeführerin auch für erfolgversprechend.

5

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bleibt die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, können die Gläubigerinnen und der Ersteher die Zwangsvollstreckung vorläufig nicht weiter betreiben. Auch dieser Nachteil hat Gewicht. Im Rahmen der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmenden Folgenabwägung muss das Interesse der Gläubigerinnen und des Erstehers an einer sofortigen weiteren Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses aber angesichts der überwiegenden, auf Seiten der Beschwerdeführerin drohenden irreparablen Nachteile für Gesundheit und Leben zurücktreten.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.