Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG bei unterlassener Vorlage der an das Fachgericht gerichteten Antragsschrift - bei Verwerfung eines Antrags gem § 23 EGGVG (juris: GVGEG) wegen unzureichender Begründung kann materielle Rechtsfrage (Justiziabilität von Gnadenentscheidungen) offen bleiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung der sofortigen Vollstreckung in einem Gnadenverfahren und die Verwerfung seines §23‑EGGVG‑Antrags durch das Kammergericht. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt und die an das Fachgericht gerichtete Antragsschrift nicht vorgelegt wurde. Die unzureichende Begründung des §23‑Antrags rechtfertigte dessen Verwerfung; eine grundsätzliche Klärung zur Justiziabilität von Gnadenentscheidungen blieb offen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Vorlage der Antragsschrift verworfen; materielle Frage offengelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde genügt nur dann den Zulässigkeitsanforderungen, wenn sie die Substantiierungsanforderungen des § 92 BVerfGG erfüllt; insb. sind für die Überprüfung prozessualer Entscheidungen die an das Fachgericht gerichteten Anträge vorzulegen oder deren Inhalt wiederzugeben.
Behauptete Nachteile durch eine verzögerte Weiterleitung von Schriftsätzen genügen nicht zur Substantiierung, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern hierdurch entscheidungserhebliche Ergänzungen unterblieben oder Fristen versäumt wurden.
Die unzureichende inhaltliche Begründung eines Antrags nach § 23 EGGVG rechtfertigt seine Verwerfung; eine solche Verwerfung kann dazu führen, dass sich die Entscheidung über grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen erübrigt.
Bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde werden nur solche Rügen berücksichtigt, die hinreichend konkret substantiiert und, soweit erforderlich, durch Vorlage der maßgeblichen Schriftstücke belegt sind; bloße Behauptungen sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 12. Juni 2012, Az: 4 VAs 24/12, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der sofortigen Vollstreckung in einem Gnadenverfahren.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde im Herbst 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Anfang 2012 wurde er zum Strafantritt geladen. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2012 ein erstes Gnadengesuch mit der Absicht, die dadurch eintretende Vollstreckungshemmung gemäß § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen des Landes Berlin (Gnadenordnung - GnO) zu nutzen, um eine zuvor vom Rentenversicherungsträger bewilligte Kur zu absolvieren. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 ordnete die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die sofortige Vollstreckung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO an. Die Vorschrift erlaubt die Anordnung der sofortigen Vollstreckung, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. Am 12. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 23 EGGVG mit dem Ziel der Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollstreckung. Er adressierte den Antrag an das Landgericht Berlin. Angestoßen durch Erkundigungen des Beschwerdeführers nach dem Verbleib der Antragsschrift erklärte das Landgericht, ein Faxeingang zu dem genannten Datum sei nicht feststellbar. Später wurde die Antragsschrift im Bereich der Berliner Justizverwaltung aufgefunden. Am 5. Juni 2012 wiederholte der Beschwerdeführer vor dem Kammergericht den Antrag nach § 23 EGGVG und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Juni 2012 verwarf das Kammergericht die Anträge. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nicht in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG ausreichend begründet. Außerdem sei der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet. Da diesem Antrag hinreichende Erfolgsaussichten fehlten, sei auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollstreckung seien nicht gegeben und in dem Schreiben der Senatsverwaltung auch nicht mitgeteilt worden. Es handele sich um eine Willkürentscheidung. Sie verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Durch die verzögerte Weiterleitung der Antragsschrift vom 12. Februar 2012 im Verantwortungsbereich der Berliner Justiz sei ihm die Möglichkeit genommen worden, noch "ggf. erforderliche Detailabläufe usw." zu seinem Antrag zu ergänzen. Im Übrigen sei der Antrag auch ordnungsgemäß begründet gewesen. Ferner unterliege die Anordnung der sofortigen Vollstreckung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO der gerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Kammergerichts verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Ob das Kammergericht die Darlegungsanforderungen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise überspannt hat, kann ohne Vorlage oder Wiedergabe der Antragsschrift des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2012 nicht beurteilt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Antragsschrift sind insoweit nicht ausreichend. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit sich ein eventuell verzögerter Zugang der Antragsschrift beim Kammergericht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Weder hat das Kammergericht den Antrag des Beschwerdeführers als verfristet verworfen, noch war dieser daran gehindert, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ergänzende Ausführungen zu machen.
2. Nach den Ausführungen des Kammergerichts vermag die unzureichende Begründung des Antrags nach § 23 EGGVG dessen Verwerfung selbständig zu tragen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). Somit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Nichteröffnung eines Rechtswegs gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wie es das Bundesverfassungsgericht für den Fall der ablehnenden Gnadenentscheidung bejaht hat (vgl. BVerfGE 25, 352 <361 ff.>; 30, 108 <110 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66, 337 <363>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.