Klarstellende Berichtigung des Tenors eines stattgebenden Kammerbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Der 2. Senat berichtigt den Tenor seines stattgebenden Kammerbeschlusses dahin gehend, dass der BGH-Beschluss vom 17.9.2013 den Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der BGH-Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Die Berichtigung des Tenors ist Teil der Entscheidung; diese ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: BGH-Beschluss verletzt Art.3 Abs.1 GG, aufgehoben soweit den Beschwerdeführer betreffend, und an den BGH zurückverwiesen; Tenor berichtigt; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Tenor eines früheren Beschlusses klarstellend berichtigen, soweit dies zur korrekten Wiedergabe der getroffenen Entscheidung erforderlich ist.
Erkennt das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, kann es die betroffene Entscheidung aufheben, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft.
Bei Aufhebung einer Entscheidung wegen einer Grundrechtsverletzung ist die Sache insoweit an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, damit dort erneut über die Sache entschieden wird.
Die berichtende Klarstellung des Tenors gehört zur Entscheidung und kann zusammen mit ihr unanfechtbar erklärt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. September 2013, Az: 5 StR 258/13, Beschluss
vorgehend LG Potsdam, 14. Dezember 2012, Az: 25 KLs 12/12, Urteil
vorgehend BVerfG, 26. August 2014, Az: 2 BvR 2400/13, Stattgebender Kammerbeschluss
nachgehend BGH, 25. Februar 2015, Az: 5 StR 258/13, Beschluss
Tenor
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.