Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erklärte die Verfassungsbeschwerde für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt. Das BVerfG ordnete nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung seiner notwendigen Auslagen an, weil die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt beseitigt hatte. Eine vertiefte materiell-rechtliche Prüfung der Beschwerde war für die Auslagenerstattung nicht erforderlich. Der Gegenstandswert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Auslagenerstattung zu Lasten des Freistaats Bayern zugesprochen und Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten; die Entscheidung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten.
Führt die öffentliche Gewalt von sich aus zur Beseitigung des angegriffenen Akts, spricht dies, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen, dafür, dass das Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt anzusehen ist und eine Auslagenerstattung geboten sein kann.
Im Auslagenerstattungsverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist regelmäßig keine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen; eine überschlägige Beurteilung genügt in der Regel.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist im Rahmen der Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen; das Gericht kann einen angemessenen Wert bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. Januar 2014, Az: 19 C 13.2356, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Oktober 2013, Az: 19 C 12.2233, Beschluss
vorgehend VG Ansbach, 20. September 2012, Az: AN 6 K 11.01671, Beschluss
Tenor
Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).
Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - nach Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund der Gegenvorstellung - die angegriffenen Beschlüsse aufgrund der grundrechtsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.