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BVerfG·2 BvR 238/17·16.08.2017

Nichtannahmebeschluss: Unvollständige Kenntnisnahme des Tenors einer Entscheidung kann positiver Kenntnis gleichgestellt werden - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im Zivilverfahren - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei verschuldeter Verfristung der im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen Gehörsrüge, mithin nicht ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten durch das Amtsgericht als willkürlich. Das BVerfG hält die Begründung des Amtsgerichts für nicht nachvollziehbar, weist die Verfassungsbeschwerde jedoch als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer die Zweiwochenfrist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach §321a Abs.2 ZPO versäumt hat. Eine teilweise Kenntnisnahme des Tenors durch den Rechtsanwalt kann der positiven Kenntnis gleichgestellt werden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen versäumter Anhörungsrüge und nicht erschöpfter Rechtswege

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass ein Mitverschulden des Anspruchsgegners nicht dargelegt und bewiesen ist; eine derartige Feststellung darf nicht allein aus dem Schweigen der Parteien getroffen werden.

2

Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden nach §254 BGB liegt beimjenigen, der dieses geltend macht; das Gericht darf nicht aus Parteischweigen einen entlastenden Umstand konstruieren.

3

Bewusstes teilweises Nichtzurkenntnisnehmen eines Urteilstenors durch einen Rechtsanwalt kann der positiven Kenntnis gleichgestellt werden und begründet damit die Begründungswirkung/Fristwirkung für Rechtsbehelfe.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft wurde, etwa durch Versäumen der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach §321a Abs.2 ZPO.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 321a Abs 2 S 1 ZPO§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 249 BGB

Vorinstanzen

vorgehend AG Neuss, 16. Dezember 2016, Az: 92 C 2050/16, Beschluss

vorgehend AG Neuss, 7. Oktober 2016, Az: 92 C 2050/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Begründung des Amtsgerichts zur Nichtberücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei der Kostenentscheidung ist nicht nachvollziehbar und daher willkürlich (1.). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig (2.).

2

1. Die Begründung des Amtsgerichts, wonach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286, § 249 BGB beziehungsweise gemäß § 280 Abs. 1, § 249 BGB nicht bestehe, weil insoweit ein Mitverschulden des Beschwerdeführers nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenstehe, ist nicht nachvollziehbar und daher willkürlich. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Mitverschuldens hätte der Beklagte im amtsgerichtlichen Verfahren darlegen und beweisen müssen. Ein entsprechender Vortrag des Beklagten fand indes nicht statt. Auch im Vortrag des Beschwerdeführers finden sich keine Hinweise zum Vorliegen eines Mitverschuldens. Das Amtsgericht hat aus dem Schweigen der Parteien einen Umstand geschlossen, für den der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre. Darüber hinaus ist die vom Amtsgericht angenommene familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Prozessbevollmächtigten für die Frage der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten offensichtlich irrelevant. Im Übrigen hat das Amtsgericht insoweit übersehen, dass vorgerichtlich nicht die im gerichtlichen Verfahren mandatierte Prozessbevollmächtigte tätig gewesen war, sondern ein anderer Rechtsanwalt.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Gehörsrüge nicht eingehalten hat. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, sie habe das am 17. Oktober 2017 zugestellte Urteil nicht sorgfältig gelesen und den Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Rechtsstreits übersehen, als für die Frage des Fristbeginns unbeachtlich angesehen hat. Es entspricht einhelliger fachgerichtlicher Rechtsprechung, die auch von der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebilligt worden ist, dass ein bewusstes Sichverschließen vor Umständen, die sich dem Betroffenen aufdrängen, nach Lage des Falles einer Kenntnis gleichgesetzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 -, juris, Rn. 5). Davon ist auch auszugehen, wenn ein Rechtsanwalt, wie vorliegend, das Urteil zwar erhält, den Tenor aber nicht vollständig zur Kenntnis nimmt. Die Fachgerichte lassen den einfachgesetzlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise leerlaufen, wenn sie die bewusste nur teilweise Kenntnisnahme einer Entscheidung durch einen Rechtsanwalt der positiven Kenntnis einer Tatsache gleichsetzen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.