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BVerfG·2 BvR 237/18·12.02.2018

Erlass einer eA zur einstweiligen Untersagung der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an Ungarn - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG erließ eine einstweilige Anordnung, die die Übergabe eines serbischen Staatsangehörigen an Ungarn bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Wochen, untersagt. Die Entscheidung wurde ohne sofortige Begründung bekanntgegeben; eine Begründung soll nachgereicht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft München wurde mit der Durchführung beauftragt; der Auslieferungshaftbefehl bleibt unberührt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Übergabe an Ungarn bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Wochen) untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde einstweilig untersagen; die Anordnung kann zeitlich befristet werden.

2

Die Bekanntgabe einer einstweiligen Anordnung kann ohne gleichzeitige Begründung erfolgen; die Begründung kann nachgereicht werden (vgl. § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG).

3

Die Durchführung einer einstweiligen Anordnung kann der zuständigen Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft übertragen werden.

4

Die Anordnung der einstweiligen Untersagung der Übergabe berührt nicht notwendigerweise die Vollziehung eines Auslieferungshaftbefehls, dieser kann unberührt fortbestehen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 9. Februar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München, 25. Januar 2018, Az: 33 AuslA 1656/17 c, Verfügung

vorgehend OLG München, 19. Januar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. März 2018, Az: 2 BvR 237/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 16. August 2018, Az: 2 BvR 237/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.