Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Eilrechtsschutz im Strafvollzug bzgl Auf- und Einschlusszeiten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte Verkürzungen der Auf‑ und Einschlusszeiten im Strafvollzug und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an und hielt sie für unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft war (insbesondere wurde keine Anhörungsrüge erhoben). Das Landgericht hatte zudem nicht geprüft, ob die Regelung anfechtbar und vorläufiger Rechtsschutz nach §114 StVollzG möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (Anhörungsrüge nicht erhoben)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; hierzu gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge.
Die Nichtannahme nach §93a Abs.2 BVerfGG ist geboten, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Regelungen von Auf‑ und Einschlusszeiten im Strafvollzug ist zu prüfen, ob es sich um anfechtbare Maßnahmen i.S.v. §109 StVollzG handelt; in diesem Fall kommt vorläufiger Rechtsschutz nach §114 Abs.2 S.1 StVollzG in Betracht.
Erneute oder nachträgliche Verkürzungen von Auf‑ und Einschlusszeiten können durch fachgerichtlichen Rechtsschutz angegriffen werden; eine vorzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde bleibt fehl am Platz, wenn der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 3. September 2014, Az: 13 StVK 1029/14 (305) StVollzG, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg, zu dem, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Dies gilt unabhängig davon, dass das Landgericht im angegriffenen Beschluss ohne nähere Begründung von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen ist und nicht erwogen hat, ob es sich bei der Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten um eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG handelt und mithin im vorläufigen Rechtsschutz § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zur Anwendung hätte gelangen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 ergänzend mitteilt, dass die Justizvollzugsanstalt die Aufschlusszeiten für nicht arbeitende Gefangene mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 erneut verkürzt habe, bleibt es ihm unbenommen, dagegen um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.